Name und Zweck
§ 1
Der 3. Löschzug Oberwil ist ein Korps der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zug und untersteht deren Statuten. Er bildet zudem unter sich ein Verein nach § 60 ff ZGB mit Sitz in Oberwil bei Zug. Der Verein bezweckt die Förderung der dienstlichen Ausbildung und stellt sich zur Aufgabe, bei Brandausbrüchen, Elementarereignissen oder Unglücksfällen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dem Betroffenen Hilfe zukommen zulassen.
„Gott zur Ehr, dem nächsten zur Wehr“
Nebst diesen Aufgaben soll die Kameradschaft gepflegt werden.
I. Mitgliedschaft
§ 2
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Passivmitglieder
Aktivmitglieder
§ 3
Aktivmitglied des 3. Löschzuges Oberwil kann jedermann werden, der Freude am Feuerwehrdienst hat und die Eintrittsbedingungen der FFZ erfüllt. Die Anmeldung nimmt der Korpschef oder der Präsident entgegen. Nach bestandenem Einführungsjahr wird der Kandidat in das Korps aufgenommen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung der FFZ.
§ 4
Jedes Aktivmitglied verpflichtet sich, die bestehenden Statuten des 3. Löschzuges Oberwil sowie diejenigen der FFZ anzuerkennen und nach bestem Wissen und Können zur Förderung der Vereinszwecke beizutragen.
§ 5
Bei Übungen ist den Aufgeboten gewissenhaft Folge zu leisten. Entschuldigungen müssen vor den Übungen dem Korpschef eingereicht werden.
Bei Alarm ist unverzüglich auszurücken.
Den Befehlen und Weisungen der Vorgesetzten ist Folge zu leisten.
§ 6
In allen vereinlichen Angelegenheiten ist kameradschaftliches Mitmachen Ehrensache. Kann ein Aktivmitglied an einer angekündigten Veranstaltung nicht teilnehmen, so ist der Präsident im voraus zu informieren.
§ 7
Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf Ende eines Vereinsjahres und tritt mit der GV der FFZ in Kraft, muss jedoch bis spätestens am 31. Oktober dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt der Austritt oder ein Ausschluss aus zwingenden Gründen, so werden die Statuten der FFZ sinngemäss angewendet.
Ehrenmitgliedschaft
§ 8
Mitglieder des Vereins, die sich um denselben besonderes verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Allerdings erst bei Ihrem Rücktritt vom aktiven Feuerwehrdienst.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages befreit. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Die Ehrenmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen und können zu Vereinsanlässen eingeladen werden.
Ehrenmitglieder und Ehemalige finden sich zu einer losen Gruppe zusammen.
Passivmitglieder
§ 9
Passivmitglieder sind ehemalige Aktive oder auch sonst dem Verein nahestehende Personen, welche den von der GV bestimmten Passivmitgliederbeitrag bezahlen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und können keine finanziellen Ansprüche an den Verein richten. Sie erhalten keine persönliche Einladung zur GV.
II. Organisation
§ 10
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Generalversammlung
§ 11
Die Generalversammlung (GV) wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens zwei Wochen im voraus einberufen. Sie findet alljährlich vor der GV der FFZ statt. Der Besuch der GV ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Entschuldigungen müssen vor der GV dem Präsidenten mitgeteilt werden. Anträge zuhanden der GV sind schriftlich und spätestens 10 Tage vorher an den Präsidenten einzureichen.
§ 12
Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:
1. Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll
4. Jahresberichte:
a) des Präsidenten
b) des Chefs
5. Kassa- und Revisorenbericht
a) des Vereinskassiers
b) Revisorenbericht
6. Festsetzung der Jahresbeiträge für Aktive und Passivmitglieder
7. Mutationen
8. Wahlen:
a) des Präsidenten
b) des Chefs
c) des übrigen Vorstandes
d) der Rechnungsrevisoren
9. Anträge
10. Ehrungen
11. Verschiedenes
§ 13
Die GV ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Aktivmitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind die anwesenden Aktivmitglieder unter Berücksichtigung von § 14 . Alle Beschlüsse erfordern das einfache Mehr mit Stichentscheid des Präsidenten.
§ 14
Für die Genehmigung der Statuten und für die Auflösung des Vereins ist allein die GV beschlussfähig. Für beide Punkte ist die 2/3 Mehrheit aller Aktivmitglieder notwendig.
§ 15
Sofern es die Geschäfte erfordern, kann der Vorstand weitere Vereinsversammlungen einberufen.
Sofern 1/3 der Mitglieder eine Vereinsversammlung verlangen, hat der Vorstand dies seinen Pflichten entsprechend zu organisieren.
Vorstand
§ 16
Zur Leitung der internen Geschäfte wählt der Verein, jeweils an der ordentlichen GV, in geheimer oder offener Abstimmung aus den aktiven Mitgliedern einen Vorstand für jeweils zwei Jahre. Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident (Korpschef)
c) Protokollführer
d) Kassier
e) 1 – 3 Beisitzern
§ 17
Der Vorstand hat aller an die Versammlung zu bringenden Geschäfte vorzubereiten und trifft im allgemeinen alle erforderlichen Massnahmen, die ihm zur Führung des Vereins nötig erscheinen. Er beruft die Versammlungen ein, setzt die Traktanden fest, sorgt für die sinngemässe Anwendung der Statuten, wacht über die Interessen des Vereins und sorgt für die pünktliche Ausführung des Vereinsbeschlüsse.
§ 18
Den einzelnen Mitgliedern des Vorstandes sind folgende vereinlichen Aufgaben zugeordnet:
a) Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Geschäfte im allgemeinen. Er vertritt den Verein wo immer nötig. Er unterzeichnet rechtsverbindlich zusammen mit einem Vorstandsmitglied. Er erledigt die wichtigsten Korrespondenzen und lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Auf Ende eines Vereinsjahres hat er einen schriftlichen Jahresbericht zu verfassen.
b) Der Vizepräsident ist in allen Teilen Stellvertreter des Präsidenten und unterstützt denselben in allen seinen Funktionen.
c) Der Protokollführer führt an allen Versammlungen und Sitzungen ein genaues Protokoll und erledigt allfällige Korrespondenzen, die ihm vom Präsidenten übergeben werden.
d) Der Kassier besorgt alle Kassengeschäfte. Auf Ende des Vereinsjahres schliesst er die Rechnung ab und erstattet an der GV Bericht. Mindestens 8 Tage vor der GV ist die Jahresrechnung den Rechnungsrevisoren zur Einsicht vorzulegen.
e) Die Beisitzer unterstützen alle Vorstandsmitglieder. Bei Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes übernimmt ein Beisitzer dessen Funktion.
Rechnungsrevisoren
§ 19
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt üblicherweise zwei Jahre. Sie prüfen die Jahresrechnungen und erstatten schriftlichen Bericht and der GV.
III. Finanzielles
§ 20
Die finanziellen Einnahmen bestehen aus:
- Aktiv- und Passivmitgliederbeiträgen,
- Einnahmen aus Vereinsanlässen,
- Beiträge Gönner, sowie Spenden.
§ 21
Für besondere Zwecke, wie Ausflüge Reisen oder andere Vereinsanlässe können durch Vereinsbeschlüsse Beiträge aus er Vereinskasse freigestellt werden.
§ 22
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Darüber hinaus haften die Mitglieder für Schulden des Vereins im Rahmen der Mitgliederbeiträge, jedoch höchstens bis sFr. 100.-.
IV. Gesellschaftliche Verpflichtungen
§ 23
Die gesellschaftlichen Verpflichtungen zur Hebung des Korpsgeistes sind folgende, insofern dem Mitglied die finanziellen Mitteln dies erlauben:
a) Jede Beförderung im Dienstgrad kostet ein Fass Bier,
b) Wer in den Stand der Ehe tritt, zahlt ein Fass Bier,
c) Wer Vater wird, zahlt ein Fass Bier.
V. Schlussbestimmungen
§ 24
Wird der Verein nach § 14 aufgelöst, so sind alle Akten, dem Präsidenten der FFZ in Aufbewahrung zu geben. Nach Deckung sämtlicher Passiven entscheidet die GV über den Rest des Vermögens.
§ 25
Die vorliegenden Statuten sind von der heutigen GV angenommen worden. Nach der Genehmigung durch den Vorstand der FFZ treffen sie sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 29. November 1991.
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